Der itSMF Deutschland versteht sich als Bindeglied zwischen Fachkräfte, Praktikern, Institutionen, Tollherstellern und Bildungseinrichtungen in allen Belangen des Service-Managements. Durch den fortwährenden Austausch untereinander und dem itSMF Deutschland als offizielles Sprachrohr nach außen nehmen unsere Mitglieder durch ihre Expertise maßgeblich Einfluss auf die Entwicklung des Service Managements. Unsere stetig wachsende Community freut sich darauf, auch Sie bald als Mitglied begrüßen zu dürfen.

Der itSMF Deutschland ist die größte deutschsprachige Service Management Community in der D-A-CH Region. Als Berufs- und Fachverband für Service Management bündelt er die Interessen seiner Mitglieder. Wir vertreten und transportieren diese innerhalb der Service Management Community und nach außen gegenüber Unternehmen, Bildungseinrichtungen und der Politik. Als eingetragene Körperschaft verfolgen wir diesen übergeordneten Zweck seit unserer Gründung im Jahr 2001 neutral und frei von kommerziellen Eigeninteressen. Für die vielfältigen Anforderungen und Tätigkeitsfelder des modernen, zeitgemäßen Service Managements bieten wir mit unserem weit verzweigten Netzwerk von Expert:Innen die beste Anlaufstelle.

Interessenvertretung für den Beruf "IT Service Manager:In"

Wir sind eine vielfältige Gemeinschaft, die den Berufsstand der IT Service Manager:In repräsentiert. Unter diesem Begriff fassen wir alle Fachleute, die sich mit der Konzeption, der Entwicklung, dem Betrieb und der Verbesserung von IT Service Management beschäftigen zusammen. Dazu gehören zum Beispiel:

Prozessverantwortliche, Prozessmanager, Auditoren, Prozess- und Organisations-Architekten, Berater, Product- und Service Owner und viele mehr.

SATZUNG DES itSMF Deutschland

Folgend die Satzung des itSMF Deutschland in Ihrer aktuellen Version. Die vorliegende Satzung wurde ordnungsgemäß auf der Mitgliederversammlung am 06.07.2023 verabschiedet. Sie wird im Vereinsregister unter der Nummer 12112 geführt. Es gilt immer die Satzung in ihrer aktuellen Form.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen itSMF Deutschland Berufs-und Fachverband für IT Service Management e.V. (nachfolgend auch „Verband“ oder „Verein“ genannt)

1.2 Der itSMF Deutschland Berufs-und Fachverband für IT Service Management ist ein Bundesverband.

1.3 Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der itSMF Deutschland, Berufs-und Fachverband für IT Service Management e.V. verfolgt im Sinne seiner Mitglieder folgende Ziele nach Außen:

  • Interessenvertretung für den Berufsstand IT Service Manager:In.

Unter dem Berufsstand IT Service Manager:In verstehen sich alle natürlichen Personen, die die Aufgabe haben IT Service Management zu konzipieren, zu entwickeln, zu betreiben und zu verbessern. Dazu gehören u.a. Prozessverantwortliche, Prozessmanager, Auditoren, Prozess-und Organisationsarchitekten / Berater, Product-und Service Owner etc.

  • Plattform zum Austausch von Wissen und Erfahrung rund um das Service Management
  • Regelmäßige Informationen über neue Entwicklungen, Projekte, rechtliche Rahmenbedingungen
  • Förderung von Aus-und Weiterbildung sowie Wissen und Qualifikation
  • Ausrichtung von fachbezogenen Veranstaltungen, Tagungen und Kongressen
  • Herausgabe von fachbezogenen Publikationen
  • Austausch mit Wissenschaft, Gesellschaft und Politik über die Transformation zu einem ganzheitlichem Service Management

2.2 Der itSMF Deutschland e.V. strebt die Gemeinnützigkeit an.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie auch juristische Personen werden. Sind juristische Personen Mitglieder des Vereins, so benennt die juristische Person jeweils einen Vertreter gegenüber dem Vorstand des Vereins.

3.2 Die Beantragung der Mitgliedschaft steht Personen oder Organisationen zu, die durch ihre Tätigkeit ein aktives Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben.

3.3 Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Verein zu stellen.

3.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Verein.

3.5 Neben der Mitgliedschaft (im Sinne einer Vollmitgliedschaft) besteht eine assoziierte Mitgliedschaft. Einzelheiten zur Mitgliedschaft und zur assoziierten Mitgliedschaft können in Verhaltenscodizes („Verhaltenskodex für Mitglieder“, „Verhaltenskodex für assoziierte Mitglieder“) geregelt werden, welche als Vereinsordnungen Bestandteil der vorliegenden Satzung sind. Neben der Mitgliederversammlung kann auch der Vorstand die Verhaltenscodizes zur Mitgliedschaft und zur assoziierten Mitgliedschaft ändern. Jedes Mitglied erkennt die Vereinsordnungen mit Beitritt zum Verein an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.

3.6 Die Mitgliederversammlung kann Personen durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine beitragsfreie persönliche Mitgliedschaft.

§4 Stimm- und Wahlrecht

4.1 Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen das aktive Stimm- und Wahlrecht ausüben. Das Stimm- und Wahlrecht von juristischen Personen wird durch den benannten Vertreter ausgeübt.

4.2 Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder des Vereins vertreten lassen. Dies beinhaltet das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Dies ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich durch das vertretene Mitglied anzuzeigen. Die Stimme des vertretenen Mitglieds zählt dann bei Abstimmungen und Wahlen zusätzlich zur eigenen Stimme für die entsprechende Anzahl der Vertretenen. Jedes vertretende Mitglied kann die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts für maximal 5 andere Mitglieder vornehmen.

§5 Mitgliedsbeiträge und Vereinsfinanzen

5.1 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die jeweils geltende Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht.

5.2 Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten, es sei denn, das Mitglied tritt erst nach dem 1. Oktober ein; in diesem Fall ist nur ein halber Jahresbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Jedes Mitglied erkennt an, dass für die Zahlung des Beitrages und deren Nachverfolgung die allgemeinen Regeln des Zivil- und Zivilprozessrechts vom Verein angewendet werden können.

5.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

5.6 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

5.7 Zur Überprüfung der Buchführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben zu überprüfen, ob die Buchhaltung ordnungsgemäß erfolgte, d.h. ob der Kassenbestand mit den Ausgaben- und Einnahmenbelegen über­ einstimmte. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft   endet:

  • durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss.

Die Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) kann mit schriftlicher Mitteilung an den Gesamtvorstand, gegenüber jedem Vorstandsmitglied sowie gegenüber der Geschäftsstelle (mitglieder@itsmf.online) zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erklärt werden. Der Austritt muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Kündigungstermin erklärt werden.

6.2 Mitglieder, welche auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein und wiederholt gegen wesentliche Interessen des Vereins verstoßen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, dem Ausschließungsantrag und die Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Versammlung zur Kenntnis zu bringen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Der Beschluss gilt drei Tage nach seiner Absendung durch den Vorstand als zugegangen.

§7 Organisation des Vereins

7.1 Die übergeordnete Struktur der Aufbauorganisation umfasst den itSMF Deutschland Berufs-und Fachverband für IT Service Management e.V.. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Festsetzung und Änderung der Satzung,
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Basis eines Steuerberatungsbeschlusses und des Berichts der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Planung für das laufende Geschäftsjahr
  • die Festlegung der Mitgliederbeiträge,
  • die Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder sowie
  • die Auflösung des Vereins und
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern

8.2 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Sie wird 30 Tage im Voraus durch Einladung des Vorstandes in Textform allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern angekündigt. Dieser Einladung sind die geprüfte Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie der Jahresbericht des Vorstands beizufügen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Anträge sind mindestens 14 Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell durchgeführt werden. In diesem Fall lädt der Vorstand alle teilnahmeberechtigten Mitglieder ebenfalls 30 Tage im Voraus in Textform ein mit dem Hinweis auf eine Online-Mitgliederversammlung. Die Software für die Online-Mitgliederversammlung ermöglicht eine Aufzeichnung der gesamten Versammlung (Bild und Ton inkl. Redebeiträge der anwesenden Mitglieder) und eine zahlenmäßige Dokumentation der Abstimmungen und Wahlen gemäß Stimmrecht (geheime oder nicht geheime Abstimmung). Die Online­ Mitgliederversammlung wird wie unter Ziffer 8.5 beschrieben protokolliert. Die Aufzeichnungen werden den Mitgliedern im geschützten Bereich der Internetseite zur Verfügung gestellt.

8.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: Der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt; 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe, die Einberufung vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

8.4 Falls keine ordentliche MV im festgelegten Quartal stattfindet, so findet stattdessen eine außerordentliche MV binnen 30 Tage nach Ende des 2. Quartals statt 

Tagesordnungspunkte

 Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt die folgenden Tagesordnungspunkte (TOP):

  • Begrüßung, Bekanntgabe der Stimmentotale, Genehmigung der Traktandenfolge
  • Mitgliederanträge
  • Jahresbericht des Vorstandes für den Verein und die Gesellschaften des Vereins zum vorangegangenen Geschäftsjahr und die Planung für das laufende Geschäftsjahr (Haushalt)
  • Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Verschiedenes

Änderungen der Tagesordnung sind vor der Beschlussfassung über die in der Einladung vorgeschlagenen Tagungsordnungspunkte auf Antrag möglich. Beschlüsse über die Änderung der Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer als Protokollführer zu erstellen und enthält deckungsgleich den wesentlichen Ablauf der Versammlung (bei wichtigen Entscheidungen und Beschlüssen ist der genaue Wortlaut zu vermerken), und bei Abstimmungen die genauen Zahlen der abgegebenen Stimmen. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer, dem versammlungsleitenden Vorstand und einem weiteren Vorstand nach einer zeitnahen Prüfung auf Deckungsgleichheit mit dem Ablauf und den getroffenen Beschlüssen/Entscheidungen zu unterschreiben. Das Protokoll der Sitzung wird den Mitgliedern auf Anforderung durch den Vorstand übersandt.

8.5 Wahlen/Abstimmungen

Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Maßgebend für Entscheidungen und Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit sind Anträge und Vorlagen als abgelehnt anzusehen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels aller Stimmenden sind auch Abstimmungen geheim durchzuführen. Änderungen der Satzung oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

§9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus folgenden fünf gleichberechtigten Personen:

  • Vorsitzende(r)
  • stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • zwei (weitere) Vorstände
  • Finanzvorstand

9.2 Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder den Kassenprüfern vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Zweige der Geschäftsführung, nicht jedoch die Vertretung des Vereins an Dritte übertragen.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vereines eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen und ggf. auch abzuberufen. Die dem/r Geschäftsführer/in übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen dieser Satzung regelt eine – durch den Vorstand – festzulegende Vertretungsvollmacht.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal in Folge möglich.  

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand kann einen Fachbeirat errichten, welcher ihm bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben in rein beratender Funktion zur Seite steht. Der Fachbeirat umfasst Personen aus Wissenschaft und Wirtschaft. Die Auswahl obliegt dem Vorstand. Mitglieder des Fachbeirats können im Einzelfall im Auftrag des Vorstandes im Rahmen der Vereinstätigkeit nach § 2 Ziff. (2.1) Abs. 2 der Satzung auftreten.  

9.3 Umfang der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder gar Verkauf, zu Belastungen und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits über mehr als Euro 3.000,00 (Euro Dreitausend), die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

9.4 Beendigung des Amtes

Scheidet der Vorsitzende aus, so rückt der stellvertretende Vorsitzende unverzüglich nach. Ist die Position des stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt, so wird diese Position binnen 4 Wochen aus dem Kreis Finanzvorstand und weitere Vorstände besetzt. Ist die Position des Finanzvorstandes unbesetzt, so wird sie aus dem Kreis der weiteren Vorstände binnen 4 Wochen besetzt. In der Zwischenzeit übernimmt der Vorstand die Aufgaben kommissarisch.  Alle Besetzungen erfolgen durch Wahl innerhalb des Vorstandes, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.  

9.5 Geschäftsordnung

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umschreibt die Aufgaben des Vorstands und regelt insbesondere die Organisation des Vorstandes und die Berichterstattung an die Organe des Vereins. Die Berichte sowie die Geschäftsordnung sind an jeder Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen und auf Wunsch den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

9.6 Berichterstattung

Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr ein Geschäftsbericht, der aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht besteht. Der Jahresbericht erläutert die Vereinsaktivitäten und die finanzielle Lage des Vereins.

9.7 Haftung

Die persönliche Haftung der einzelnen Vorstandmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird auf 120,00 € begrenzt.

9.8 Partnerschaften

Der Vorstand besitzt die Zuständigkeit, die nationale und internationale Vernetzung des Vereins zu pflegen und auszubauen. Diese Zuständigkeit umfasst keine Grundlagengeschäfte, d.h. insbesondere nicht solche Geschäfte, welche die Organisation des Vereins, das Verhältnis zwischen Verein und seinen Mitgliedern betreffen, keine Sitzverlegungen außerhalb des Nahbereichs des bisherigen Verwaltungssitzes und keine Geschäfte von besonderer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Derartige Grundlagengeschäfte verbleiben in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der/die Stellvertretende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§11 Schlussbestimmungen

11.1 Diese Satzung wurde in ihrer ersten Fassung an der Gründungsversammlung vom 02. Februar 2001 genehmigt. Die Satzung sowie alle Änderungen treten mit Eintragung im Vereinsregister – bei vorheriger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

11.2 Jedem Mitglied wird auf Anforderung ein Exemplar der Satzung zugesandt, ansonsten kann es  zusammen mit den anderen in dieser Satzung erwähnten mitgeltenden Unterlagen  im Mitgliederbereich der Internetseiten des Vereins herunter geladen werden.