Allgemeine Geschäftsbedingungen des itSMF Deutschland e.V.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die Rechtsgeschäfte des itSMF (nachfolgend auch als Verein bezeichnet) mit einer anderen juristischen oder natürlichen Person (nachfolgend auch als Geschäftspartner bezeichnet) zum Zwecke wirtschaftlichen Handelns des Vereins, bei denen der Verein in der Regel Auftragnehmer ist bzw. Leistungen gegen Vergütung erbringt.

Der Geltung anderer AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern deren Geltung nicht einzelvertraglich vereinbart wird.

Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden AGB gelten ausschließlich dann, wenn sie vom Verein als Zusatz zu diesen AGB einzelvertraglich schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Verein in Kenntnis etwaiger abweichender AGB des Geschäftspartners seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Diese AGB finden keine Anwendung auf das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern oder zu Tochtergesellschaften. In diesem Zusammenhang gilt ausschließlich die Satzung des Vereins oder ein Gesellschaftsvertrag im jeweils aktuellen Stand.


A. Allgemeiner Teil

1. Zustandekommen eines Vertrages

Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Angebotes durch den Geschäftspartner und den Verein oder – soweit eine formlose Bestellung für die jeweilige Geschäftsart vorgesehen ist – mittels Bestellung des Geschäftspartner und Zugang einer entsprechenden Auftragsbe­stätigung des Vereins beim Geschäftspartner, spätestens jedoch mit Erbringung der Leistungen, zustande. Angebot und Auftragsbestätigung werden nachfolgend als “Auf­trags­dokument” oder “Einzelvertrag” bezeichnet.

2. Angebote des Vereins

Angebote des Vereins aus Infobriefen, Publikationen, Rundschreiben, Webseiten, Katalogen und sonstigen Inseraten sind unverbindlich und freibleibend. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des Vereins im Rahmen von Angeboten und Einzelaufträgen stellen grundsätzlich keine zugesicherten Eigenschaften dar.

3. Weitere Geschäftspartner

Der Verein hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend weitere Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung seiner Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein weiterer Geschäftspartner Produkte und Services des Vereins vermittelt, gelten im Verhältnis zwischen Geschäftspartner und Verein ausschließlich die Bedingungen dieser AGB. Der Verein ist weder für die Geschäftstätigkeiten des weiteren Geschäftspartners verantwortlich, noch für Zusagen jeglicher Art, die dieser dem Geschäftspartner gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der weitere Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.

4. Einsatz von Personal, Unterauftrag

Der Geschäftspartner und der Verein sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Der Verein ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

5. Haftung

Der Verein haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrages übernommenen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Verein, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Betrag von 2. Mio. Euro (Personenschäden) und 1. Mio. Euro (Sachschäden) oder, wenn der Wert der Schaden verursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der Schaden verursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Verein haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn der Verein über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt. Im Falle des Verzugs erstattet der Verein dem Geschäftspartner den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Absätze 1 und 2 dieses Kapitels Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Vereins. Für besondere Rechtsgeschäfte kann es im Besonderen Teil dieser AGB abweichende Regelungen geben.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen richtet sich nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Bei Werkleistungen gewährleistet der Verein, dass die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Der Verein wird Gewährleistungsmängel beheben, über die er vom Geschäftspartner schriftlich informiert wurde. Gelingt es dem Verein auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler zu beheben, kann der Geschäftspartner – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Fehlern oder Abweichungen ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen findet Ziffer 8 (Haftung) Anwendung. Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Bei Dienstleistungen – wozu auch Schulungsleistungen zählen – besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen und Materialien der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Verein garantiert daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Programms oder Services. Der Verein wird für Mängel, die bei der Übergabe der Waren vorhanden sind, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einstehen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei Bestellungen von Kunden, die gemäß § 14 BGB Unternehmer sind, ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. Für besondere Rechtsgeschäfte kann es im besonderen Teil dieser AGB abweichende Regelungen geben.

7. Urheberrechte

Jede Form der Vervielfältigung von gelieferten, zur Verfügung gestellten oder heruntergeladenen Produkten (Materialien) z. B. auf drucktechnischem, elektronischem, optischem, fotomechanischem oder ähnlichem Wege – auch auszugsweise – bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Vereins. Es ist Geschäftspartnern und Dritten nicht gestattet, die Materialien zu vervielfältigen.

8. Schutzrechte Dritter

Der Verein wird den Geschäftspartner auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Geschäftspartner Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor vom Verein gebilligt wurde, sofern der Geschäftspartner

  1. Den Verein von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und
  2. Dem Verein alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Geschäftspartner wird den Verein hierbei unterstützen.

Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann der Verein auf seine Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Materialien ändern oder gegen gleichwertige Materialien austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Geschäftspartner damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch den Verein die Materialien an diesen zurückzugeben. In diesem Fall erstattet der Verein dem Geschäftspartner den vom Geschäftspartner für die Erstellung der Materialien an den Verein bezahlten Betrag sowie eigene Schäden des Geschäftspartners nach Maßgabe von Ziffer 8 (Haftung). Diese Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Geschäftspartner hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind abschließend.

9. Sonstige Ansprüche

Ansprüche gegen den Verein sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass

  1. Vom Geschäftspartner bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut werden oder der Verein Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Geschäftspartners oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;
  2. Materialien vom Geschäftspartner verändert werden;
  3. die Materialien gemeinsam mit anderen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht vom Verein geliefert wurden oder Materialien an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden.

10. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Geschäftspartner und der Verein stimmen darin überein, dass

  1. keine der Parteien das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen des anderen oder eines seiner Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen zu benutzen;
  2. der Austausch vertraulicher Informationen einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedarf;
  3. Keine der Parteien daran gehindert ist, ähnliche Verträge mit anderen abzuschließen;
  4. Jede Partei der anderen nur die Lizenzen und Rechte einräumt, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden. Überdies werden keine Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von Patenten) eingeräumt;
  5. jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird;
  6. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;
  7. der Geschäftspartner nicht berechtigt ist, Leistungen unter Geltung dieser AGB seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen;
  8. der Geschäftspartner die Verantwortung für die durch den Einsatz der Services angestrebten und damit erzielten Ergebnisse trägt. Die organisatorische Einbindung der Materialien des Vereins in den Betriebsablauf des Geschäftspartners ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen;
  9. der Geschäftspartner verpflichtet ist, dem Verein ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und ihm ein Recht zur Nutzung daran einzuräumen, damit der Verein seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;
  10. es in der Verantwortung des Geschäftspartners liegt, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze einzuhalten;
  11. Der Geschäftspartner die Mitwirkungspflichten, fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und / oder Mehraufwand, kann der Verein – unbeschadet weitergehend gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Preise / Gebühren verlangen. Ferner kann der Verein dem Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen, nach deren Ablauf der Verein zur Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Eine automatische Vertragsaufhebung nach Ablauf der Frist erfolgt jedoch nicht.

11. Vergütungen und Zahlungsbedingungen

Alle Vergütungen, Gebühren, Mieten und Kosten, die vom Geschäftspartner an den Verein zu leisten sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Einzelnen gilt Folgendes als vereinbart:

  1. Der für einen Service zu bezahlende Preis richtet sich nach einer oder mehreren der folgenden Gebührenarten: Gebühren auf Zeit- und Materialbasis oder Festpreise je vereinbarter Einheit. Es können zusätzliche Gebühren berechnet werden (z.B. Reisekosten). Der Verein wird den Geschäftspartner im Einzelfall über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren.
  2. Services werden je nach Vereinbarung im Voraus, laufend während des Servicezeitraums oder nach deren Beendigung in Rechnung gestellt. Siehe dazu auch die Bedingungen im Besonderen Teil.
  3. Vorausbezahlte Services müssen vom Geschäftspartner während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Sofern nicht abweichend geregelt, erhält der Geschäftspartner keine Gutschrift oder Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Services.
  4. Eine Senkung von allgemeingültigen Preisen / Gebühren wird der Verein an den Kunden weiter-geben. Die Preis- bzw. Gebührensenkung wird für Beträge wirksam, die bei oder nach deren Inkrafttreten fällig werden.
  5. Der Verein kann Vergütungsklassen, Berechnungssätze und Mindestbeträge für unter diesen AGB erbrachte Serviceleistungen durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungsstellung, zum Beginn eines Berechnungszeitraums oder zum in der Mitteilung genannten Datum wirksam.
  6. Bei Serviceleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf. entstehende Wartezeiten zu den jeweils gültigen Vergütungsklassen und Berechnungssätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet. Sonstige Aufwendungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats oder nach Durchführung der Leistung. Soweit nicht anders geregelt, gilt die monatliche Rechnungsstellung als vereinbart.
  7. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 30 Tage bzw. bei vierteljährlicher Berechnung 60 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann der Verein Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
  8. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

12. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Vereins. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Forderungen des Vereins steht dem Geschäftspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Geschäftspartner kann nur mit Forderungen auf-rechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Verjährung

Ansprüche gegen den Verein verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, dass der Verein die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche nicht einer längeren Frist aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Leistung oder der Abnahme von Werkleistungen.

14. Abtretung von Rechten

Die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen des Vereins, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Überdies kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist – soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt – Frankfurt am Main als Sitz des Vereins. Dies gilt insbesondere für alle Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen.

16. Kündigung

Der Geschäftspartner und der Verein können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen. Im Falle einer Kündigung durch den Geschäftspartner ist der Geschäftspartner verpflichtet, die bis zur Vertragskündigung erbrachten Serviceleistungen sowie die bis dahin gelieferten Materialien (im Falle der außerordentlichen Kündigung aus einem vom Verein zu vertretenden Grund nur diejenigen Materialien, die für den Geschäftspartner nutzbar sind) zu bezahlen sowie dem Verein sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.

17. Anwendbares Recht

Für die AGB sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen einem Geschäftspartner und dem Verein gilt ausschließlich deutsches Recht.

18. Gerichtsstand

Soweit rechtlich zulässig gilt Frankfurt am Main als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen des Vereins.

19. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der gesamten AGB nicht. Der Verein und sein Geschäftspartner verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im Sinne der AGB und unter Berücksichtigung des gesamten Vertragszwecks so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den AGB.


B. Besonderer Teil

Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wird, gelten die zusätzlich aufgeführten AGB-Teile neben dem Allgemeinen Teil der AGB für besondere Rechtsgeschäfte. Sofern dort konkretere Regelungen enthalten sind, gehen diese den Regelungen des Allgemeinen Teils vor.


Ausstellungsbedingungen für Messen und Kongresse (nachfolgend Veranstaltung)

1. Mietzeit

Die Mietzeit des Standes wird in Einzelverträgen je Veranstaltung verbindlich vereinbart. Hierzu gehört auch die Festlegung von verbindlichen Auf- und Abbauterminen bzw. Zeitfenstern. Im Interesse aller teilnehmenden Aussteller verpflichtet sich jeder Geschäftspartner, den Abbau nicht vor dem vereinbarten Abbautermin vorzunehmen. Der Geschäftspartner bestätigt mit seiner Anmeldung, dass er von dieser Verpflichtung Kenntnis genommen hat. Bei Zuwiderhandlungen ist der jeweilige Geschäftspartner zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 zuzüglich MwSt. verpflichtet.

2. Geltung der Ausstellungsbedingungen, Zulassung von Ausstellern

Sämtliche Anmeldungen des Geschäftspartners und Zulassungen des Vereins erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Ausstellungsbedingungen: Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Geschäftspartner die Ausstellungsbedingungen an. Über die Zulassung von Geschäftspartnern als Aussteller, einschließlich Platzzuteilung sowie als Referenten entscheidet ausschließlich der Verein. Er behält sich vor, Anträge von Firmen auf Zulassung ohne Begründung abzulehnen. Die Ablehnung ist endgültig und eine Teilnahme nicht einklagbar. Den Verzicht darauf erkennt der Geschäftspartner in seiner Anmeldung an.

3. Anmeldung, Bindungsfrist, Änderung

Der Verein kann das in der Anmeldung enthaltene Angebot des Geschäftspartners innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Anmeldung beim Verein annehmen. Die Annahme des Vereins erfolgt durch die Bestätigung der Zulassung als Aussteller gegenüber dem Geschäftspartner. Vorbehalte des Vereins im Rahmen der Anmeldung können nicht berücksichtigt werden.

Sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung im Interesse aller Aussteller erforderlich sein sollte, kann der Verein dem Geschäftspartner abweichend von der oben genannten Bestätigung einen Platz in anderer Lage zuweisen, Größe und Maße seines Standes abändern und sonstige bauliche Veränderungen vornehmen. Sofern derartige Änderungen für den betroffenen Geschäftspartner unzumutbar sein sollten, steht diesem Geschäftspartner vor der Überlassung der Mietsache, d.h. des Standes, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb von einer Woche nach Mitteilung derartiger Änderungswünsche gegenüber dem Verein ausgeübt werden muss.

Die Aufnahme anderer Firmen in den angemieteten Stand ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vereins möglich. Im Übrigen darf der Geschäftspartner den ihm zugewiesenen Stand weder ganz noch geteilt anderen Firmen oder Personen überlassen.

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe seinen Stand besetzt zu halten und seine angemeldeten Ausstellungsgüter auszustellen.

4. Anmeldung von Mitausstellern / Partnerfirmen o.ä.

Die Aufnahme eines oder mehrerer Mitaussteller(s) ist vom Geschäftspartner (Hauptaussteller) mit seiner Anmeldung schriftlich zu beantragen. Pro Mitaussteller ist eine zusätzliche Miete zu zahlen, deren Höhe einzelvertraglich vereinbart wird. Schuldner der vorgenannten Mitausstellermiete bleibt stets der Geschäftspartner. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller.

5. Rücktritt

Vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Rücktrittsrechte können Geschäftspartner vor der Überlassung der Mietsache, d.h. des Standes nicht vom Vertrag zurücktreten.

Sofern der Verein in einem solchen Fall im konkreten Einzelfall einer Entlassung des Geschäftspartners aus dem Vertrag zustimmt, so steht dem Verein bis 2 Monate vor Kongressbeginn ein Entlassungsgeld in Höhe von mindestens 50 %, ab 2 Monaten vor Kongressbeginn 100 % der Standmiete zu.

Muss die Veranstaltung ausfallen oder zeitlich oder räumlich verlegt werden, so muss sich der Geschäftspartner neu anmelden.

Bei geringfügiger Abkürzung der Veranstaltungsdauer ist eine Ermäßigung der Standmiete nicht möglich.

Kann der Geschäftspartner aus einem vom Verein zu vertretenden Grund über den zugeteilten Stand nicht verfügen, so steht dem Geschäftspartner ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Standmiete zu. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Geschäftspartners richten sich nach Ziff. I 15 des Besonderen Teils der AGB. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind ausgeschlossen.

6. Standkategorie / Standmiete / Standgestaltung

Die Standkategorien (wie Bronze, Silber, Gold, Platin o.ä.) sowie die Höhe der Standmiete je Kategorie werden einzelvertraglich festgelegt. Jeder Geschäftspartner oder der von diesem beauftragte Messebauer ist im Rahmen der Müllentsorgung zur Entsorgung der Wertstoffgemische verpflichtet.

Die maximale Bodenbelastung beträgt 750 kg/m².

7. Betriebsmittel

Anschluss- / Kopplungsmöglichkeiten für Internet und Elektrizität sind in den Messehallen vorhanden. Die jeweiligen Anschlüsse sind auf Kosten der Geschäftspartner nur durch das veranstaltende Hotel oder Kongress-Center vorzunehmen. Entsprechende Formulare gehen bei Bedarf den Geschäftspartnern rechtzeitig zu.

8. Einsatz von Ton-/ Bild-/ Videogeräten (“diese Geräte”) und Live Musik

Der Einsatz dieser Geräte durch die Geschäftspartner darf nur so erfolgen, dass Nachbarstände in keiner Weise gestört oder beeinträchtigt werden (max. 50 dB). Jeglicher Einsatz bedarf einer schriftlichen Voranmeldung an den Verein. Sofern am Stand eines Geschäftspartners dagegen verstoßen wird, ist der Verein berechtigt, die Stromzufuhr dieses Standes abzustellen. Des Weiteren behält sich der Verein beim Verstoß dagegen weitere rechtliche Schritte vor. Es sind keine musikalischen Acts (Live Musik) auf der Messe durch Aussteller zugelassen.

9. Verwirkungsklausel

Quantifizierte Ansprüche der Geschäftspartner gegen den Verein, die innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der Veranstaltung quantifizierbar waren und nicht innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber dem Verein geltend gemacht wurden, sind verwirkt.

10. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

Nach der Zulassung erhält der Geschäftspartner eine Rechnung, die bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug zu begleichen ist. Beanstandungen der Rechnung gleich welcher Art müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung gegenüber dem Verein geltend gemacht werden. Nur bei vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Geschäftspartner ist dieser berechtigt, den Stand zu beziehen.

11. Teilnehmerausweise

Je nach Veranstaltung sind in den Ausstellerpaketen eine definierte Anzahl von Teilnehmerausweisen enthalten. Die genaue Anzahl wird in den veranstaltungsspezifischen Ausstellungsbedingungen festgelegt bzw. vertraglich mit dem Aussteller vereinbart.

12. Aussteller- und Sponsorenverzeichnis

Für alle Geschäftspartner besteht eine obligatorische Eintragungspflicht. Den Text dafür hat der Geschäftspartner nach den Vorgaben des Vereins (Gestaltung, Zeichenanzahl etc.) spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Kongressmanagement des Vereins zur Verfügung zu stellen.

13. Reinigung und Bewachung

Der Verein sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Geschäftspartner und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Geschäftspartner nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Verein zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Verein ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung des Standes ist der Geschäftspartner selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Messe. Genehmigungen für externe Bewachungsfirmen müssen beim Verein angemeldet werden.

14. Werbung und Verkaufsregelung

Unzulässig sind messebezogene Werbemaßnahmen der Geschäftspartner, die Standnachbarn in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten behindern, belästigen oder einschränken. Der Verein ist berechtigt, die Ausgabe und das zur Schaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen.

15. Haftung

Soweit im Allgemeinen Teil dieser AGB nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittel-baren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn der Verein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat. Gleichwohl haftet der Verein in den in oben genannten Fällen, wenn dem Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen der Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vereins allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Standmiete beschränkt. Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise die Höhe der Standmiete nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung des Vereins jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

16. Versicherung

Es wird den Geschäftspartnern dringend empfohlen, ihr Ausstellungsgut und ihre gesetzliche Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. Eine Haftung des Vereins für eingebrachtes Eigentums des Geschäftspartners ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Verpflichtung des Vereins, entsprechende Versicherungen zugunsten der Geschäftspartner abzuschließen, besteht nicht.

17. Aktivitäten außerhalb des Standes

Aktivitäten der Geschäftspartner außerhalb der angemieteten Standfläche, wie beispielsweise Besucherbefragungen, Promotion-Aktionen u. ä. sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können vom Verein schriftlich erteilt werden.

18. Behördliche Genehmigung

Der Geschäftspartner ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die gesetzlichen geltenden Vorschriften eingehalten werden. Der Verein verweist in diesem Zusammenhang auf die organisatorischen und technischen Richtlinien in der Aussteller-Service-Mappe, welche als Hilfestellung für die Geschäftspartner gedacht ist. Für die Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der vorgenannten Aussteller-Service-Mappe übernimmt der Verein keinerlei Gewähr oder Haftung.

19. Gastronomie / Catering

Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen ist ausschließlich dem Hotel oder Kongresszentrum vorbehalten. Der Geschäftspartner wird den Verein von sämtlichen Ansprüchen des Hotels oder Kongresszentrums freistellen, welche aus der Verletzung des ausschließlichen Bewirtschaftungsrechts durch den Geschäftspartner resultieren.