Allgemeine Ausstellungsbedingungen
Read in english - General Exhibitor Information
1. Veranstaltung
10. itSMF Jahreskongress 2010
2. Veranstaltungsort
darmstadtium
wissenschaft | kongresse
Schlossgraben 1
64283 Darmstadt
3. Veranstalter
itSMF Deutschland e.V.
Mainzer Landstraße 176
60327 Frankfurt
Telefon: +49 (0) 700 02 02 2001
Telefax: +49 (0) 711 782 959 590
Die Rechnungsstellung erfolgt durch die itSMS GmbH
4. Ausstellerbetreuung
Kongressmanagement Barbara Ziegler
Richard-Wagner-Str. 46
65193 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 59 76 95
Telefax: +49 (0) 611 59 79 53
info@kongressmanagement.com.
5. Veranstaltungstermin, Mietzeit, Vertragsstrafe
a) Veranstaltungstermin
Dienstag bis Mittwoch 7. - 8. Dezember 2010
Öffnungszeiten Ausstellung:
Dienstag 7.12.2010 08.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 8.12.2010 08.00 - 17.00 Uhr
Aufbau Montag 6.12.2010 08.00 - 17.00 Uhr
Abbau Mittwoch 8.12.2010 17.00 - 22.00 Uhr
b) Die Mietzeit des Standes beginnt am Montag 6.12.2010,
8.00 Uhr und endet am Mittwoch 8.12.2010, 22.00 Uhr.
c) Im Interesse aller teilnehmenden Aussteller verpflichtet sich
jeder Aussteller, den Abbau nicht vor Mittwoch, 8.12.2010, 17.00 Uhr,
vorzunehmen. Der Aussteller bestätigt mit seiner Anmeldung, dass er von dieser Verpflichtung Kenntnis genommen hat. Bei Zuwiderhandlungen ist der jeweilige Aussteller zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von € 500 zuzüglich MwSt. verpflichtet.
6. Geltung der Ausstellungsbedingungen, Zulassung von Ausstellern
Sämtliche Anmeldungen des Geschäftspartners und Zulassungen des Vereins erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Ausstellungsbedingungen:
Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Geschäftspartner die Ausstellungsbedingungen an. Über die Zulassung von Geschäftspartnern als Aussteller, einschließlich Platzzuteilung sowie als
Referenten entscheidet ausschließlich der Verein. Er behält sich vor, Anträge von Firmen auf Zulassung ohne Begründung abzulehnen. Die Ablehnung ist endgültig und eine Teilnahme nicht einklagbar. Den Verzicht darauf erkennt der Geschäftspartner in seiner Anmeldung an.
7. Anmeldung, Bindungsfrist, Änderung
Der Verein kann das in der Anmeldung enthaltene Angebot des Geschäftspartners innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der
Anmeldung beim Verein annehmen. Die Annahme des Vereins
erfolgt durch die Bestätigung der Zulassung als Aussteller gegen-über dem Geschäftspartner. Vorbehalte des Vereins im Rahmen der Anmeldung können nicht berücksichtigt werden.
Sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung im Interesse aller Aussteller erforderlich sein sollte, kann der Verein dem Geschäftspartner abweichend von der oben genannten Bestätigung einen Platz in anderer Lage zuweisen, Größe und Maße seines Standes abändern und sonstige bauliche Veränderungen vornehmen. Sofern derartige Änderungen für den betroffenen
Geschäftspartner unzumutbar sein sollten, steht diesem Geschäftspartner vor der Überlassung der Mietsache, d.h. des Standes, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb von einer Woche nach Mitteilung derartiger Änderungswünsche gegenüber dem Verein ausgeübt werden muss.
Die Aufnahme anderer Firmen in den angemieteten Stand ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vereins möglich. Pro Mitaussteller
ist eine zusätzliche Miete von € 230 zuzüglich MwSt. zu zahlen. Schuldner der vorgenannten Mitausstellermiete bleibt stets der Hauptaussteller. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Im Übrigen darf der Geschäftspartner den ihm zugewiesenen Stand weder ganz noch geteilt anderen Firmen oder Personen überlassen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe seinen Stand besetzt zu halten und seine angemeldeten Ausstellungsgüter auszustellen.
8. Rücktritt
Vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Rücktrittsrechte können
Geschäftspartner vor der Überlassung der Mietsache, d.h. des Standes nicht vom Vertrag zurücktreten.
Sofern der Verein in einem solchen Fall im konkreten Einzelfall einer Entlassung des Geschäftspartners aus dem Vertrag zustimmt, so steht dem Verein bis 2 Monate vor Kongressbeginn ein Entlassungsgeld in Höhe von mindestens 50%, ab 2 Monate vor Kongressbeginn 100% der Standmiete zu.
Muss die Veranstaltung ausfallen oder zeitlich oder räumlich verlegt werden, so muss sich der Geschäftspartner neu anmelden.
Bei geringfügiger Abkürzung der Veranstaltungsdauer ist eine
Ermäßigung der Standmiete nicht möglich.
Kann der Geschäftspartner aus einem vom Verein zu vertretenden Grund über den zugeteilten Stand nicht verfügen, so steht dem Geschäftspartner ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Standmiete zu. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungs-
ersatzansprüche des Geschäftspartners richten sich nach Ziff. I 15
des Besonderen Teils der AGB. Weitergehende Ansprüche des
Geschäftspartners sind ausgeschlossen.
9. Standkategorie / Standmiete / Standgestaltung
Die Standkategorien (wie Bronze, Silber, Gold, Platin o.ä.) sowie die Höhe der Standmiete je Kategorie werden einzelvertraglich festgelegt.
Jeder Geschäftspartner oder der von diesem beauftragte Messebauer ist im Rahmen der Müllentsorgung zur Entsorgung der Wertstoffgemische verpflichtet.
Die maximale Bodenbelastung beträgt 750 kg/m2.
10. Betriebsmittel
Anschlussmöglichkeiten für Telefon und Elektrizität sind in den Messehallen vorhanden.
Die jeweiligen Anschlüsse sind auf Kosten der Geschäftspartner nur durch das veranstaltende Hotel oder Kongress Center vorzunehmen. Entsprechende Formulare gehen den Geschäftspartnern rechtzeitig zu.
11. Einsatz von Ton-/ Bild-/ Videogeräten („diese Geräte“) und Live Musik
Der Einsatz dieser Geräte durch die Geschäftspartner darf nur so erfolgen, dass Nachbarstände in keiner Weise gestört oder beeinträchtigt werden (max. 50 dB).
Jeglicher Einsatz bedarf einer schriftlichen Voranmeldung an den Verein.
Sofern am Stand eines Geschäftspartners dagegen verstoßen wird, ist der Verein berechtigt, die Stromzufuhr dieses Standes abzustellen. Des Weiteren behält sich der Verein beim Verstoß dagegen weitere rechtliche Schritte vor.
Es sind keine musikalischen Acts (Live Musik) auf der Messe zugelassen.
12. Verwirkungsklausel
Quantifizierte Ansprüche der Geschäftspartner gegen den Verein, die innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der Veranstaltung quantifizierbar waren und nicht innerhalb dieser Frist schriftlich
gegenüber dem Verein geltend gemacht wurden, sind verwirkt.
13. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
Nach der Zulassung erhält der Geschäftspartner eine Rechnung, die bis spätestens 30 Tag nach Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug zu begleichen ist.
Beanstandungen der Rechnung gleich welcher Art müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung gegenüber dem
Verein geltend gemacht werden.
Nur bei vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Geschäftspartner ist dieser berechtigt, den Stand zu beziehen.
14. Teilnehmerausweise
Je nach Veranstaltung sind in den Ausstellerpaketen eine definierte Anzahl von Teilnehmerausweisen enthalten. Die genaue Anzahl wird in den veranstaltungsspezifischen Ausstellungsbedingungen festgelegt bzw. vertraglich mit dem Aussteller vereinbart.
15. Aussteller- und Sponsorenverzeichnis
Für alle Geschäftspartner besteht eine obligatorische Eintragungspflicht.
Den Text dafür hat der Geschäftspartner nach den Vorgaben des Vereins (Gestaltung, Zeichenanzahl, etc.) spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Kongressmanagement des Vereins zur Verfügung zu stellen.
16. Reinigung und Bewachung
Der Verein sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Geschäftspartner und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der
Geschäftspartner nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Verein zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden.
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Verein ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Für die Beaufsichtigung des Standes ist der Geschäftspartner selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Messe. Genehmigungen für externe Bewachungsfirmen müssen beim Verein angemeldet werden.
17. Werbung und Verkaufsregelung
Unzulässig sind messebezogene Werbemaßnahmen der Geschäftspartner, die Standnachbarn in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten behindern, belästigen oder einschränken.
Der Verein ist berechtigt, die Ausgabe und das zur Schaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen.
18. Haftung
Soweit im Allgemeinen Teil dieser AGB nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn der Verein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.
Gleichwohl haftet der Verein in den in oben genannten Fällen, wenn dem Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässig-
keit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen der
Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des
Vereins allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Standmiete beschränkt.
Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise die Höhe der Standmiete nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung des Vereins jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
19. Versicherung
Es wird den Geschäftspartnern dringend empfohlen, ihr Ausstellungsgut und ihre gesetzliche Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. Eine Haftung des Vereins für eingebrachtes Eigentums des Geschäftspartners ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Verpflichtung des Vereins, entsprechende Versicherungen zugunsten der Geschäftspartner abzuschließen, besteht nicht.
20. Aktivitäten außerhalb des Standes
Aktivitäten der Geschäftspartner außerhalb der angemieteten Standfläche, wie z.B. Besucherbefragungen, Promotion-Aktionen u.ä. sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können vom Verein schriftlich erteilt werden.
21. Behördliche Genehmigung
Der Geschäftspartner ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die gesetzlichen geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Der Verein verweist in diesem Zusammenhang auf die organisatorischen und technischen Richtlinien in der Aussteller-Service-Mappe, welche als Hilfestellung für die Geschäftspartner gedacht ist. Für die Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der vorgenannten Aussteller-Service-Mappe übernimmt der Verein keinerlei Gewähr oder Haftung.
22. Gastronomie / Catering
Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen ist ausschließlich
dem Hotel oder Kongresszentrum vorbehalten. Der Geschäfts-
partner wird den Verein von sämtlichen Ansprüchen des Hotels oder Kongresszentrums freistellen, welche aus der Verletzung des ausschließlichen Bewirtschaftungsrechts durch den Geschäftspartner resultieren.
23. Veranstaltungsdurchführung
Veranstaltungen werden im Auftrag des itSMF Deutschland e.V. durch die itSMS GmbH ausgeführt. Die itSMS GmbH ist eine 100%ige Tochter des itSMF Deutschland e.V.
Frankfurt, Juni 2010



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