Statuten
Zielsetzung, Organisation und Arbeitsweise von itSMF Deutschland e.V. sowie die Aufgaben der Mitgliederversammlung als Vereinsorgan sind in der Vereinssatzung festgelegt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Festsetzung und Änderung der Satzung, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Ausschluss von Mitgliedern
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Download der Satzung itSMF Deutschland e.V. (Fassung vom 04. Dezember 2011)als PDF-Dokument
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
| 1.1 | Der Verein führt den Namen IT Service Management Forum (itSMF) Deutschland e.V. |
| 1.2 | Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. |
| 1.3 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck des Vereins
| 2.1 | Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich der Informations-Technologie-Strukturen (IT-Strukturen) und des IT Service Managements. Dieser Zweck soll insbesondere im Wege der Durchführung von Informations-, Schulungs-, Weiterbildungs-, Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Anwendung und Umsetzung einer Informations- und Telekommunikationsstruktur entsprechend der Leitlinien der ITIL® und anderer Methoden und Standards des IT Service Managements erreicht werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des Allgemeinwissens zu einer anforderungsgerechten und gesamtheitlichen Denkweise zur Implementierung von Informations-Technologie-Strukturen (IT-Strukturen). |
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
| 3.1 | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie auch juristische Personen werden. Sind juristische Personen Mitglieder des Vereins, so benennt die juristische Person jeweils einen Vertreter gegenüber dem Vorstand des Vereins. |
| 3.2 | Die Beantragung der Mitgliedschaft steht Personen oder Organisationen zu, die durch ihre Tätigkeit ein aktives Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben. |
| 3.3 | Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu stellen. |
| 3.4 | Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Verein. |
| 3.5 | Neben der Mitgliedschaft (im Sinne einer Vollmitgliedschaft) besteht eine assoziierte Mitgliedschaft. Einzelheiten zur Mitgliedschaft und zur assoziierten Mitgliedschaft können in Verhaltenscodizes ("Verhaltenskodex für Mitglieder", "Verhaltenskodex für assoziierte Mitglieder") geregelt werden, welche als Vereinsordnungen Bestandteil der vorliegenden Satzung sind. Neben der Mitgliederversammlung kann auch der Vorstand die Verhaltenscodizes zur Mitgliedschaft und zur assoziierten Mitgliedschaft ändern. Jedes Mitglied erkennt die Vereinsordnungen mit Beitritt zum Verein an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. |
| 3.6 | Die Mitgliederversammlung kann Personen durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine beitragsfreie persönliche Mitgliedschaft. |
§4 Stimm- und Wahlrecht
| 4.1 | Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen das aktive Stimm- und Wahlrecht ausüben. Das Stimm- und Wahlrecht von juristischen Personen wird durch den benannten Vertreter ausgeübt. |
| 4.2 | Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder des Vereins vertreten lassen. Dies beinhaltet das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Dies ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich durch das vertretene Mitglied anzuzeigen. |
§5 Mitgliedsbeiträge und Vereinsfinanzen
| 5.1 | Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die jeweils geltende Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht. |
| 5.2 | Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Jedes Mitglied erkennt an, dass für die Zahlung des Beitrages und deren Nachverfolgung die allgemeinen Regeln des Zivil- und Zivilprozessrechts vom Verein angewendet werden können. |
| 5.3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
| 5.4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden./td> |
| 5.5 | Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. |
| 5.6 | Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
| 5.7 | Kassenprüfer Zur Überprüfung der Buchführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben zu überprüfen, ob die Buchhaltung ordnungsgemäß erfolgte, d.h. ob der Kassenbestand mit den Ausgaben- und Einnahmenbelegen übereinstimmte. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. |
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
| 6.1 | Die Mitgliedschaft endet:
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| 6.2 | Mitglieder, welche auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein und wiederholt gegen wesentliche Interessen des Vereins verstoßen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, dem Ausschließungsantrag und die Begründung in Abschrift zu übersenden. |
§7 Organisations des Vereins
| 7.1 | Organe der itSMF sind:
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§8 Mitgliederversammlung
| 8.1 | Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
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| 8.2 | Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Anträge sind mindestens 14 Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. |
| 8.3 | Außerordentliche Mitgliederversarnmlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
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| 8.4 | Tagesordnungspunkte Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt die folgenden Tagesordnungspunkte (TOP): 1. Begrüßung, Bekanntgabe der Stimmentotale, Genehmigung der Traktandenfolge Änderungen der Tagesordnung sind vor der Beschlussfassung über die in der Einladung vorgeschlagenen Tagungsordnungspunkte auf Antrag möglich. Beschlüsse über die Änderung der Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer als Protokollführer zu erstellen und enthält deckungsgleich den wesentlichen Ablauf der Versammlung (bei wichtigen Entscheidungen und Beschlüssen ist der genaue Wortlaut zu vermerken), und bei Abstimmungen die genauen Zahlen der abgegebenen Stimmen. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer, dem versammlungsleitenden Vorstand und einem weiteren Vorstand nach einer zeitnahen Prüfung auf Deckungsgleichheit mit dem Ablauf und den getroffenen Beschlüssen/Entscheidungen zu unterschreiben. |
| 8.5 | Wahlen/Abstimmung Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Maßgebend für Entscheidungen und Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit sind Anträge und Vorlagen als abgelehnt anzusehen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels aller Stimmenden sind auch Abstimmungen geheim durchzuführen. Änderungen der Satzung oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. |
§9 Vorstand
| 9.1 | Der Vorstand besteht aus folgenden fünf gleichberechtigten Personen: 1. Vorsitzende(r) 2. stellvertretende(r) in Vorsitzende(r) 3. zwei (weitere) Vorstände 4. Finanzvorstand |
| 9.2 | Vertretung Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder den Kassenprüfern vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Zweige der Geschäftsführung, nicht jedoch die Vertretung des Vereins an Dritte übertragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand kann einen Fachbeirat errichten, welcher ihm bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben in rein beratender Funktion zur Seite steht. Der Fachbeirat umfasst maximal 6 Personen aus Wissenschaft und Wirtschaft. Die Auswahl obliegt dem Vorstand. Mitglieder des Fachbeirats können im Einzelfall im Auftrag des Vorstandes im Rahmen der Vereinstätigkeit nach § 2 Ziff. (2.1) Abs. 2 der Satzung auftreten. |
| 9.3 | Umfang der Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder gar Verkauf, zu Belastungen und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits über mehr als Euro 3.000,00 (Euro Dreitausend), die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |
| 9.4 | Beendigung des Amtes Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Mitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. |
| 9.5 | Geschäftsordnung Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umschreibt die Aufgaben des Vorstands und regelt insbesondere die Organisation des Vorstandes und die Berichterstattung an die Organe des Vereins. Die Berichte sowie die Geschäftsordnung sind an jeder Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen und auf Wunsch den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
| 9.6 | Berichterstattung Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr ein Geschäftsbericht, der aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht besteht. Der Jahresbericht erläutert die Vereinsaktivitäten und die finanzielle Lage des Vereins. |
| 9.7 | Haftung Die persönliche Haftung der einzelnen Vorstandmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird auf 120,00 € begrenzt. |
| 9.8 | itSMF International Der Vorstand besitzt die Zuständigkeit, die internationale Vernetzung des Vereins, insbesondere die Zusammenarbeit mit ausländischen itSMF-Vereinen und mit itSMF International, zu pflegen und auszubauen. Diese Zuständigkeit umfasst keine Grundlagengeschäfte, d.h. insbesondere nicht solche Geschäfte, welche die Organisation des Vereins, das Verhältnis zwischen Verein und seinen Mitgliedern betreffen, keine Sitzverlegungen außerhalb des Nahbereichs des bisherigen Verwaltungssitzes und keine Geschäfte von besonderer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Derartige Grundlagengeschäfte verbleiben in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. |
§10 Auflösung des Vereins
| 10.1 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der/die Stellvertretende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
§11 Schlussbestimmungen
| 11.1 | Diese Satzung wurde in ihrer ersten Fassung an der Gründungsversammlung vom 02. Februar 2001 genehmigt. Die Satzung sowie alle Änderungen treten mit Eintragung im Vereinsregister – bei vorheriger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. |
| 11.2 | Jedem Mitglied wird auf Anforderung ein Exemplar der Satzung zugesandt, ansonsten kann es – zusammen mit den anderen in dieser Satzung erwähnten mitgeltenden Unterlagen – im Mitgliederbereich der Internetseiten des Vereins herunter geladen werden. |
Frankfurt, 22. März 2011
Der Vorstand



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